Seit dem 1. Juli 2026 ist die alte Zollfreigrenze für Kleinsendungen aus Nicht-EU-Ländern Geschichte. Wer Ware importiert oder über Marktplätze verkauft, sollte die neuen Regeln kennen, bevor die nächste Lieferung ins Haus steht.
Die frühere Zollbefreiung für Warensendungen bis 150 Euro aus Nicht-EU-Ländern ist zum 1. Juli 2026 vollständig entfallen. Der ECOFIN-Rat hatte die Reform bereits am 12. Dezember 2025 beschlossen. Offizielles Ziel laut Bundesfinanzministerium: die Flut an Billigware, vor allem aus China, einzudämmen, ein Effekt, den Plattformen wie Temu oder Shein in den vergangenen Jahren spürbar befeuert haben. Für die Verzollung zählt das tatsächliche Einfuhrdatum, nicht das Bestelldatum. Wer also schon im Juni bestellt hat, dessen Sendung aber erst im Juli oder später eintrifft, fällt bereits unter die neue Regelung. Betroffen sind grundsätzlich alle Warensendungen aus Nicht-EU-Staaten, unabhängig vom Herkunftsland.
Statt der bisherigen Freigrenze wird jetzt ein Pauschalzoll von 3 Euro pro angemeldeter Warenkategorie fällig. Enthält eine Sendung mehrere unterschiedliche Artikel, etwa Socken, Kabelbinder und Hosen in einem Paket, addiert sich die Gebühr entsprechend, in diesem Beispiel auf 9 Euro. Zehn Paar Socken in einer Sendung zählen dagegen nur als eine Position und kosten weiterhin 3 Euro. Für IOSS-Verkäufer und Postsendungen im Fernabsatzverkehr gilt die Regel bereits verpflichtend. Ab November 2026 soll zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr, die sogenannte Handling Fee, hinzukommen, die Details dazu stehen noch aus.
Bei der Umsatzsteuer ändert sich nichts, weiterhin gelten je nach Warenart 19 oder 7 Prozent. Auch das IOSS-Verfahren bleibt grundsätzlich bestehen. Neu ist jedoch, dass IOSS-Nutzer oder ihre Vertreter den Zoll aktiv anmelden müssen, inklusive Zahlungsaufschub und einer höheren Gesamtsicherheit gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt. In der Praxis übernehmen das meist die beauftragten Paketdienstleister oder Spediteure, Onlinehändler sollten aber wissen, wo diese Kosten in der Kalkulation entstehen.
Am stärksten spüren die Umstellung Händler, die Ware direkt aus Nicht-EU-Ländern importieren oder über Marktplätze mit Fulfillment außerhalb der EU arbeiten. Für Shopify-, Amazon- und JTL-Händler, die ihr Sortiment über Sourcing-Partner in Asien beziehen, bedeutet das zusätzliche Kosten und Meldepflichten pro Einfuhr. Wer dagegen schon aus einem Lager innerhalb der EU verschickt, etwa über einen Fulfillment-Dienstleister in Deutschland, ist von der neuen Einfuhrverzollung pro Kleinsendung nicht betroffen, weil die Ware bereits verzollt im Inland liegt und von dort direkt an Endkunden geht.
Wer regelmäßig aus Asien importiert, sollte frühzeitig Kontakt zum zuständigen Haupt- oder Aufschub-Zollamt aufnehmen und Warenkategorien in der eigenen Buchhaltung sauber trennen, denn davon hängt die Höhe der Pauschalgebühr ab. Sinnvoll ist außerdem, größere Einfuhrmengen zu bündeln und in einem EU-Lager vorzuhalten, statt viele Kleinsendungen einzeln zu verzollen. So lassen sich Bearbeitungsgebühren senken und Lieferzeiten an Kunden gleichzeitig verkürzen. Wer seinen Wareneingang und Versand bereits an einen Fulfillment-Partner in der EU ausgelagert hat, spart sich einen Großteil dieser Zollformalitäten pro Einzelsendung von vornherein.