Seit dem 1. Juli 2026 gilt für Kleinsendungen aus Drittländern der neue Pauschalzoll von 3 Euro je Warenposition, die alte 150-Euro-Freigrenze ist gefallen (wir haben im August berichtet). Die zweite Stufe dieser Zollreform folgt jetzt: Ab dem 1. November 2026 müssen Zollanmeldungen für genau diese Sendungen zusätzlich eine sogenannte Produktkennung, kurz PID (Product Identifier), enthalten. Wer jetzt nicht vorbereitet ist, riskiert im November Verzögerungen an der Grenze.
Grundlage ist der geänderte Delegierte Rechtsakt zum Zollkodex der Union im Rahmen der laufenden EU-Zollreform für den E-Commerce. Hintergrund: Allein 2025 kamen laut EU-Kommission rund 5,9 Milliarden Kleinsendungen ohne echte Zollprüfung in die EU, bei einer Stichprobenkontrolle entsprachen über 60 Prozent der geprüften Waren nicht den EU-Produkt- oder Sicherheitsvorgaben. Die PID soll den Zollbehörden ein gezieltes, automatisiertes Risikoscreening ermöglichen, statt Sendungen nur nach Wert und Herkunftsland zu prüfen. Seit dem 1. Juli 2026 läuft eine freiwillige Testphase ohne Sanktionen, ab dem 1. November wird die Angabe verpflichtend.
Ein vollständiger PID-Datensatz besteht aus drei Teilen: der M-PID, der eigenen Artikel- oder SKU-Nummer, die der Verkäufer beziehungsweise die Plattform vergibt, der NS-PID, einer internen Modell- oder Referenznummer des Herstellers oder Lieferanten, und der S-PID, einer standardisierten Kennung wie GTIN, EAN oder ISBN, sofern eine solche existiert. Fehlt eine standardisierte Kennung, muss das explizit vermerkt werden, Platzhalter wie „0000000000000“ führen zur Ablehnung. In der Praxis heißt das: Verkäufer liefern die M-PID, Hersteller und Lieferanten die beiden anderen, und diese Daten müssen im Warenwirtschaftssystem oder in der Schnittstelle zum Versanddienstleister zusammenlaufen, bevor die Zollanmeldung erstellt wird.
Betroffen sind B2C-Fernverkäufe aus Nicht-EU-Ländern an Privatpersonen mit einem Sendungswert bis 150 Euro, also genau die Sendungen, die seit Juli den Pauschalzoll von 3 Euro je Warenposition nutzen. B2B-Lieferungen an umsatzsteuerpflichtige Empfänger sowie Sendungen über 150 Euro Warenwert fallen nicht unter die PID-Pflicht, hier gelten weiterhin die regulären Zollverfahren. Für Fulfillment-Kunden, die überwiegend innerhalb der EU oder an Geschäftskunden versenden, ändert sich also wenig, für alle mit Drittlandsbezug im B2C-Geschäft lohnt sich jetzt eine genaue Prüfung des Sortiments.
Eine unvollständige oder fehlerhafte PID führt zu einer unvollständigen Zollanmeldung. Die Sendung wird dann an der Grenze zurückgehalten, bis die fehlenden Angaben nachgereicht sind, in der Praxis bedeutet das Verzögerungen von mehreren Tagen, zusätzlichen Abstimmungsaufwand mit dem Zolldienstleister und im ungünstigsten Fall eine Rücksendung auf Kosten des Versenders. Wer jetzt schon die freiwillige Testphase nutzt, sieht solche Lücken vor dem 1. November und kann sie in Ruhe schließen.
Schickt uns eine Liste eurer Lieferanten und Artikelnummern – wir schauen gemeinsam, wo bei M-PID, NS-PID und S-PID noch Lücken bestehen und wie sich die Daten sauber in euren Fulfillment-Prozess einbinden lassen.
Kontakt aufnehmen