Neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR): Was ab 12. August 2026 für dein Fulfillment gilt

Veröffentlicht am 12. August 2026 · Lesezeit ca. 5 Minuten

Die EU-Verpackungsverordnung PPWR ist bereits seit Anfang 2025 in Kraft, ab dem 12. August 2026 gelten ihre ersten konkreten Pflichten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne dass Deutschland sie erst in nationales Recht gießen muss. Neu und für uns als Fulfillment-Dienstleister besonders relevant: Auch Fulfillment-Anbieter selbst werden jetzt ausdrücklich als regulierte Akteure benannt. Wir ordnen ein, was ab morgen wirklich gilt, und was trotz vieler Schlagzeilen erst später kommt.

Was ab morgen gilt, und was nicht

In vielen Berichten werden zwei Dinge vermischt: Die viel zitierte Regel, dass Transport- und Versandverpackungen maximal 50 Prozent Leerraum enthalten dürfen, sowie die generelle Pflicht, Verpackungen auf das notwendige Mindestmaß zu reduzieren, treten laut PPWR erst zum 1. Januar 2030 in Kraft. Was zum 12. August 2026 tatsächlich anwendbar wird, sind die Grundpflichten der Verordnung: Registrierungs- und Sorgfaltspflichten, Stoffbeschränkungen und die Einordnung, wer entlang der Lieferkette als „Hersteller" im Sinne des Gesetzes gilt.

Fulfillment-Dienstleister erstmals ausdrücklich reguliert

Bislang war unklar geregelt, wo Fulfillment-Anbieter in der Verantwortungskette stehen. Die PPWR benennt „Fulfilment Service Provider", also Anbieter von Lagerung, Verpackung, Adressierung und Versand für den Onlinehandel, ab dem 12. August 2026 nun ausdrücklich als eigene, regulierte Rolle. Für dich als Onlinehändler heißt das: Kläre mit deinem Fulfillment-Partner schriftlich, wer welche Melde- und Sorgfaltspflichten übernimmt. Bei uns ist das seit jeher Teil der Fulfillment-Betreuung aus Düsseldorf, wir sprechen das aktiv mit unseren Kunden durch.

Bevollmächtigter je EU-Land: teuer für kleine Grenzgänger

Wer in andere EU-Staaten verkauft, braucht dort künftig einen Bevollmächtigten, und zwar ab dem ersten verschickten Paket, ohne Mindestmengen-Ausnahme. Die Kosten liegen bei mehreren hundert Euro je Land und Jahr, bei Versand in fünf Länder schnell im mittleren vierstelligen Bereich, unabhängig vom tatsächlichen Sendungsvolumen. Das ist einer der Gründe, warum manche kleineren Händler ihren Versand vorerst auf Deutschland beschränken, statt die Kosten pro Auslandsbestellung querzufinanzieren.

Umstrittener Punkt, Versandlabel: Nach Auslegung der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) kann das Aufbringen eines Versandlabels als „wesentliche Veränderung" der Verpackung gelten, wodurch der Verpackende selbst zum registrierungspflichtigen „Hersteller" werden könnte. Andere Stimmen widersprechen dieser Lesart, ein reines Adressetikett sei keine Kennzeichnung im Sinne des Gesetzes. Die Auslegung ist derzeit nicht einheitlich, wir empfehlen dazu eine kurze Abstimmung mit deiner Steuerberatung oder Compliance-Beratung.

PFAS-Grenzwerte, Bußgelder und Erleichterungen für kleine Mengen

Für Verpackungen gelten ab jetzt Grenzwerte für PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen), Verstöße gegen die PPWR können mit Bußgeldern bis zu 200.000 Euro geahndet werden. Erleichtert wird es dagegen für kleinere Mengen: Wer weniger als 10 Tonnen Verpackung pro Jahr in Verkehr bringt, kann vereinfachte Meldepflichten nutzen. Die bestehende Registrierung über LUCID und die ZSVR bleibt Pflicht, ein EU-weit einheitliches Herstellerregister befindet sich noch bis zum 3. September 2026 in der Konsultation.

Wie wir Verpackung, Füllmaterial und Materialauswahl für unsere Kunden schon heute auf Recyclingfähigkeit und Kosten optimieren, liest du hier: Verpackung deiner Onlineshop-Bestellungen. Und mit unserem Kostenrechner siehst du, wie sich Fulfillment-Kosten inklusive Verpackung bei dir konkret zusammensetzen.

Unsicher, was die PPWR für dein Sortiment bedeutet?

Schick uns deine Eckdaten zu Zielländern und Sendungsvolumen, wir ordnen gemeinsam ein, wo Handlungsbedarf besteht und wie wir Verpackung und Versand für dich regelkonform abwickeln. Seit 1996 machen wir Logistik für Onlineshops aus Düsseldorf.

Telefon: 0211 95092020 · E-Mail: info@logistikfuchs.de

Kontakt aufnehmen

Quellen und Stand: Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR), Latham & Watkins (Zusammenfassung der Artikel 10 und 24 samt Fristen), Händlerbund und ad-hoc-news.de (Bevollmächtigter-Pflicht, Bußgelder, Registrierung). Alle Angaben ohne Gewähr, Stand 11. August 2026.

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