Neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR): Was ab 12. August 2026 für dein Fulfillment gilt

Veröffentlicht am 12. August 2026 · Aktualisiert am 14. August 2026 · Lesezeit ca. 7 Minuten

Die EU-Verpackungsverordnung PPWR ist bereits seit Anfang 2025 in Kraft, ab dem 12. August 2026 gelten ihre ersten konkreten Pflichten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne dass Deutschland sie erst in nationales Recht gießen muss. Neu und für uns als Fulfillment-Dienstleister besonders relevant: Auch Fulfillment-Anbieter selbst werden jetzt ausdrücklich als regulierte Akteure benannt. Wir ordnen ein, was ab morgen wirklich gilt, und was trotz vieler Schlagzeilen erst später kommt.

Was ab morgen gilt, und was nicht

In vielen Berichten werden zwei Dinge vermischt: Die viel zitierte Regel, dass Transport- und Versandverpackungen maximal 50 Prozent Leerraum enthalten dürfen, sowie die generelle Pflicht, Verpackungen auf das notwendige Mindestmaß zu reduzieren, treten laut PPWR erst zum 1. Januar 2030 in Kraft. Was zum 12. August 2026 tatsächlich anwendbar wird, sind die Grundpflichten der Verordnung: Registrierungs- und Sorgfaltspflichten, Stoffbeschränkungen und die Einordnung, wer entlang der Lieferkette als „Hersteller" im Sinne des Gesetzes gilt.

Fulfillment-Dienstleister erstmals ausdrücklich reguliert

Bislang war unklar geregelt, wo Fulfillment-Anbieter in der Verantwortungskette stehen. Die PPWR benennt „Fulfilment Service Provider", also Anbieter von Lagerung, Verpackung, Adressierung und Versand für den Onlinehandel, ab dem 12. August 2026 nun ausdrücklich als eigene, regulierte Rolle. Für dich als Onlinehändler heißt das: Kläre mit deinem Fulfillment-Partner schriftlich, wer welche Melde- und Sorgfaltspflichten übernimmt. Bei uns ist das seit jeher Teil der Fulfillment-Betreuung aus Düsseldorf, wir sprechen das aktiv mit unseren Kunden durch.

Ergänzung vom 13. August 2026: „Eigene, regulierte Rolle" bedeutet ausdrücklich nicht, dass die Registrierungspflicht damit auf den Fulfillment-Dienstleister übergeht. Die Herstellerverantwortung im Sinne von Artikel 45 PPWR bleibt in jedem Fall beim Händler, auch wenn dieser mit einem in Deutschland ansässigen Fulfillment-Dienstleister arbeitet. Was genau ab dem 12. August 2026 neu hinzukommt, und wo die Grenze zur eigenen Pflicht des Fulfillment-Dienstleisters liegt, erklären wir weiter unten im Abschnitt „Wer registriert: Händler oder Fulfillment-Dienstleister?". Ein Hinweis zur Rechtsgrundlage: Artikel 40 PPWR trägt den Titel „Zuständige Behörde" und betrifft die behördliche Aufsicht, nicht die Rollenverteilung zwischen Händler und Fulfillment-Dienstleister. Die einschlägige Vorschrift dazu ist Artikel 45 „Erweiterte Herstellerverantwortung".

Bevollmächtigter je EU-Land: was er kostet und wer ihn anbietet

Wer in andere EU-Staaten verkauft, braucht dort künftig einen Bevollmächtigten, und zwar ab dem ersten verschickten Paket, ohne Mindestmengen-Ausnahme. Ein Entlastungsvorschlag der EU-Kommission (Teil des „Omnibus VIII"-Pakets), der die Pflicht für EU-Händler zeitweise hätte aussetzen sollen, wurde im Juni 2026 von einer großen Mehrheit der Mitgliedstaaten im Rat abgelehnt. Die Kommission selbst schätzt den europäischen Markt für diese Dienstleistung auf 1 bis 2 Milliarden Euro jährlich, eine grundlegende Überprüfung der Herstellerverantwortung ist für Herbst 2026 angekündigt. Die Hoffnung auf eine Lockerung ist damit nicht vom Tisch: Der Vorstoß kam ursprünglich von der Kommission selbst, nicht von den Mitgliedstaaten, und sie kann das Thema bei der Überprüfung im Herbst erneut aufgreifen. Ob und wann sich daraus konkrete Erleichterungen ergeben, ist trotzdem offen, verbindlich ist bis dahin die aktuelle Pflicht.

Marktüblich liegen die Kosten bei rund 300 bis 500 Euro je Land und Jahr, unabhängig vom tatsächlichen Sendungsvolumen. Bei Versand in fünf Länder kommt so schnell ein mittlerer vierstelliger Betrag zusammen, einer der Gründe, warum manche kleineren Händler ihren Versand vorerst auf Deutschland beschränken. Einige Anbieter, die einen Bevollmächtigten EU-weit als Dienstleistung übernehmen:

AnbieterAbdeckungPreisrahmen laut Anbieterangaben
LizenzeroEU-weitab 499 € je Land im ersten Jahr, danach 299 € pro Folgejahr
Grüner Punkt (Green Dot Rep GmbH)Schwerpunkt Deutschland, für Hersteller aus anderen EU- und DrittstaatenAngebot über verpackgo.com, Preis auf Anfrage
Landbell GroupDeutschland, ÖsterreichPreis auf Anfrage
Ecosistant, ZentekEU-weitPreis auf Anfrage

Preise ohne Gewähr, Stand der Anbieterrecherche 13. August 2026. Ein Vergleich mehrerer Angebote lohnt sich, die Leistungen und Nebenkosten unterscheiden sich im Detail.

Klarstellung zum Versandlabel: Das reine Aufbringen eines gewöhnlichen Versandetiketts macht dich oder deinen Fulfillment-Dienstleister nicht automatisch zum „Hersteller" im Sinne der PPWR. Das deckt sich mit der aktualisierten FAQ der EU-Kommission zur PPWR (Stand August 2026): Der Hersteller wird an dem Punkt bestimmt, an dem die leere Verpackung ihre endgültige Form erreicht hat, bei markierter Verpackung ist es das Unternehmen, dessen Name oder Marke darauf erscheint, nicht die Stelle, die zuletzt ein Etikett aufklebt. Nach Artikel 3 Nr. 15 PPWR entscheidet zusätzlich, wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt erstmals in einem Mitgliedstaat bereitstellt. In Einzelfällen vertritt die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) unter Artikel 21 PPWR zu bestimmten Fallkonstellationen dennoch eine strengere Auslegung, bestehende Registrierungen solltest du deshalb trotzdem nicht vorschnell kündigen.

Wer registriert: Händler oder Fulfillment-Dienstleister?

Grundsätzlich bleibt der Onlinehändler der „Hersteller" im Sinne der Herstellerverantwortung, weil er das verpackte Produkt zuerst im jeweiligen Mitgliedstaat bereitstellt. Ein Fulfillment-Dienstleister wie wir ist in aller Regel nur operativer Dienstleister und wird dadurch nicht automatisch registrierungspflichtig. Eigene Pflichten können für den Fulfillment-Dienstleister aber entstehen, wenn er selbst Verpackung auswählt, sie befüllt, brandet oder importierte Ware auspackt und in kleinere Einheiten umpackt.

Neu ab dem 12. August 2026: Nach Artikel 45 Absatz 7 bis 9 PPWR müssen Händler ihrem Fulfillment-Partner bei Vertragsschluss die eigenen EPR-Registrierungsdaten sowie eine Selbstbescheinigung vorlegen. Fehlen diese Nachweise, muss der Fulfillment-Dienstleister die Abwicklung für diesen Händler pausieren. Genau diese Angaben fragen wir bei neuen Kunden inzwischen aktiv mit ab, damit auf beiden Seiten Klarheit herrscht, wer wofür verantwortlich ist.

PFAS-Grenzwerte, Bußgelder und Erleichterungen für kleine Mengen

Für Verpackungen gelten ab jetzt Grenzwerte für PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen), Verstöße gegen die PPWR können mit Bußgeldern bis zu 200.000 Euro geahndet werden. Erleichtert wird es dagegen für kleinere Mengen: Wer weniger als 10 Tonnen Verpackung pro Jahr in Verkehr bringt, kann vereinfachte Meldepflichten nutzen. Die bestehende Registrierung über LUCID und die ZSVR bleibt Pflicht, ein EU-weit einheitliches Herstellerregister befindet sich noch bis zum 3. September 2026 in der Konsultation.

Wie wir Verpackung, Füllmaterial und Materialauswahl für unsere Kunden schon heute auf Recyclingfähigkeit und Kosten optimieren, liest du hier: Verpackung deiner Onlineshop-Bestellungen. Und mit unserem Kostenrechner siehst du, wie sich Fulfillment-Kosten inklusive Verpackung bei dir konkret zusammensetzen.

Unsicher, was die PPWR für dein Sortiment bedeutet?

Schick uns deine Eckdaten zu Zielländern und Sendungsvolumen, wir ordnen gemeinsam ein, wo Handlungsbedarf besteht und wie wir Verpackung und Versand für dich regelkonform abwickeln. Seit 1996 machen wir Logistik für Onlineshops aus Düsseldorf.

Telefon: 0211 95092020 · E-Mail: info@logistikfuchs.de

Kontakt aufnehmen

Quellen und Stand: Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) und ihr offizielles Artikelverzeichnis, Europäische Kommission (aktualisierte PPWR-FAQ, Stand 3. August 2026), Latham & Watkins (Zusammenfassung der Artikel 10 und 24 samt Fristen), it-recht-kanzlei.de (FAQ Herstellerbegriff und Versandetikett), FIEGE (PPWR-Fulfillment-Guide zu Artikel 45 Absatz 7 bis 9), Händlerbund und ad-hoc-news.de (Bevollmächtigter-Pflicht, Bußgelder, Registrierung, Omnibus-VIII-Entscheidung Juni 2026), Anbieterangaben von Lizenzero, Grüner Punkt, Landbell Group, Ecosistant und Zentek zum Bevollmächtigten. Alle Angaben ohne Gewähr, Stand 13. August 2026.

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