Ab dem 9. Dezember 2026 gilt in allen EU-Staaten die neue Produkthaftungsrichtlinie. Fulfillment-Dienstleister können künftig direkt mithaften, wenn kein EU-Hersteller greifbar ist.
Alle EU-Staaten müssen die Richtlinie (EU) 2024/2853 bis zum 9. Dezember 2026 in nationales Recht umsetzen, in Deutschland über ein reformiertes Produkthaftungsgesetz. Ab diesem Stichtag gilt das neue Recht für Produkte, die danach in Verkehr gebracht werden. Waren, die bis zum 8. Dezember 2026 bereits im Markt sind, fallen noch unter das bisherige Recht, ein Übergang, der kaum noch Vorlauf lässt.
Neu ist die Figur des Erfüllungsdienstleisters: Wer mindestens zwei der vier Leistungen Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder Versand für Produkte eines Dritten übernimmt, haftet subsidiär, wenn weder EU-Hersteller noch Importeur oder Bevollmächtigter auffindbar sind. Reine Postdienstleister im engeren Sinn sind ausgenommen. Für 3PL-Anbieter wie uns heißt das: Wer zwischen Hersteller und Endkunde in der Kette steht, sollte für jedes Sortiment genau wissen, wer als Wirtschaftsakteur verantwortlich ist. Auch Marktplätze geraten stärker in die Pflicht: Erwecken sie den Eindruck, das Produkt selbst anzubieten, müssen sie auf Anfrage innerhalb eines Monats einen produktnäheren Akteur benennen, sonst haften sie wie ein Hersteller.
Der Produktbegriff wird ausgeweitet: Auch Software, Cloud-Anwendungen, KI-Systeme und Firmware fallen künftig unter die Produkthaftung, ausgenommen freie Open-Source-Software außerhalb einer Geschäftstätigkeit. Gleichzeitig erweitert die Richtlinie die erfassten Schäden: Neben Personen- und Sachschäden zählen jetzt auch psychische Gesundheitsschäden sowie die Vernichtung oder Beschädigung privat genutzter Daten dazu, etwa durch fehlerhafte Firmware oder vernetzte Geräte.
Gerichte können Hersteller und Zulieferer künftig zur Offenlegung interner Unterlagen verpflichten. Wer einer solchen Anordnung nicht nachkommt, riskiert, dass ein Produktfehler automatisch vermutet wird, eine deutliche Verschiebung der Beweislast. Auch die Fristen ändern sich: Die reguläre Verjährung bleibt bei drei Jahren ab Kenntnis von Schaden, Fehler und Anspruchsgegner, die absolute Frist wächst jedoch auf zehn Jahre, bei Spätfolgen von Gesundheitsschäden sogar auf 25 Jahre. Die bisherige Haftungshöchstgrenze entfällt vollständig.
Herstellerangaben und EU-Verantwortliche für Importware lückenlos erfassen.
Wareneingänge, Chargen und Sendungen sauber protokollieren, von der Einlagerung bis zum Versand.
Produkthaftpflicht an die aufgehobene Haftungsobergrenze anpassen.
Die Ein-Monats-Frist zur Benennung eines produktnäheren Akteurs lässt keinen Spielraum.
Ein Fulfillment-Partner aus Düsseldorf mit sauberer Dokumentation von der Einlagerung bis zum Versand hilft, die neuen Pflichten ohne Mehraufwand im Tagesgeschäft zu erfüllen. Wer heute schon plant, welches Sendungsvolumen betroffen ist, verschafft sich mit dem Kostenrechner einen ersten Überblick über die Fulfillment-Kosten.
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