Wer Verbrauchern online etwas verkauft, muss seit dem 19. Juni 2026 einen elektronischen Widerrufsbutton anbieten. Grundlage ist der neue § 356a BGB, der die geänderte EU-Verbraucherrechterichtlinie (EU) 2023/2673 umsetzt. Das Gesetz wurde am 5. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Für Händler heißt das: Shop, Widerrufsbelehrung und Retourenprozess gehören auf den Prüfstand.
Was seit dem 19. Juni 2026 gilt
Die Pflicht betrifft Fernabsatzverträge mit Verbrauchern, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, also über Webshop, Teilbereiche einer Seite oder eine App. Voraussetzung ist ein gesetzliches Widerrufsrecht. Reine B2B-Verträge sind nicht erfasst, ebenso wenig Bestellungen per Telefon, Fax oder Bestellkarte.
So muss der Button funktionieren
Der Gesetzgeber schreibt einen zweistufigen Ablauf vor:
- Der Button trägt die Beschriftung „Vertrag widerrufen“ oder eine gleichbedeutende, eindeutige Formulierung. Er muss gut lesbar, hervorgehoben und während der gesamten Widerrufsfrist leicht erreichbar sein, im Footer also deutlich abgesetzt von Links wie AGB oder Impressum.
- Der Verbraucher gibt Name, Angaben zur Identifizierung der Bestellung und den Kommunikationsweg für die Bestätigung an. Einen Widerrufsgrund darf der Shop nicht abfragen.
- Eine zweite Schaltfläche „Widerruf bestätigen“ löst den Widerruf verbindlich aus.
Anschließend muss der Händler unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger senden, etwa per E-Mail. Sie enthält den Inhalt des Widerrufs sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs. Sie bestätigt nur den Eingang, nicht die Wirksamkeit des Widerrufs.
Wer betroffen ist, auch auf Marktplätzen
Die Pflicht trifft den Unternehmer, der den Vertrag schließt. Das gilt laut Gesetzesbegründung auch, wenn der Vertrag über die Seite eines Dritten zustande kommt. Wer auf Marktplätzen verkauft, sollte deshalb klären, ob die Plattform eine Widerrufsfunktion bereitstellt und wie eingehende Widerrufe bei ihm ankommen. Nach der Begründung genügt der Button im Login-Bereich, wenn Verträge nur mit Kundenkonto möglich sind.
Folgen für Retouren und Fulfillment
Ein Klick auf den Button ist noch keine Rücksendung. Der Widerruf erreicht den Händler digital und oft sofort nach der Bestellung, die Ware kann zu diesem Zeitpunkt noch im Lager liegen. Entscheidend ist deshalb ein sauberer Informationsfluss zwischen Shop, Warenwirtschaft und Lager:
- Widerrufe müssen der Bestellnummer eindeutig zugeordnet werden.
- Bereits kommissionierte oder noch nicht versendete Sendungen lassen sich nur stoppen, wenn das Lager die Information rechtzeitig erhält.
- Rücksendungen brauchen einen klaren Ablauf von der Annahme über die Prüfung bis zur Gutschrift.
Wer sein Lager auslagert, sollte diese Schnittstellen mit dem Dienstleister abstimmen. Mehr dazu auf unserer Seite zu Retouren und zu den Schnittstellen zur Warenwirtschaft.
Checkliste für Händler
Prüfe den Shop auf Button, Beschriftung und Platzierung, passe Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung an und richte die automatische Eingangsbestätigung ein. Bei fehlender Umsetzung drohen laut Fachquellen Abmahnungen und Bußgelder. Nach Angaben von IHK-Seiten kann sich außerdem die Widerrufsfrist verlängern, wenn die Belehrung unvollständig ist. Lege zusätzlich fest, wer im Haus oder beim Dienstleister eingehende Widerrufe bearbeitet. Plane für Retouren auch die Kosten ein, mit dem Kostenrechner siehst du, was Fulfillment für dein Sortiment kostet. Das Versandthema hängt eng damit zusammen, mehr dazu unter Versenden.
Hinweis: Dieser Beitrag ist eine praxisnahe Orientierung und keine Rechtsberatung. Für die konkrete Umsetzung im Shop empfehlen wir die Prüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt.
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