Fulfillment aus Düsseldorf · seit 1996 0211 95092020 anrufen
Recht & Regulatorik

GPSR und neues Produktsicherheitsgesetz 2026: Was Fulfillment-Partner jetzt regeln müssen

Veröffentlicht am 31.08.2026 · Logistikfuchs Redaktion

Seit dem 19. Februar 2026 hat die neue Fassung des deutschen Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) der europäischen Produktsicherheitsverordnung (GPSR, EU-weit in Kraft seit dem 13. Dezember 2024) einen eigenen Bußgeldkatalog gegeben. Für Onlinehändler und ihre Fulfillment-Partner heißt das: Wer Kennzeichnungspflichten, Sprachvorgaben oder Behördenanordnungen ignoriert, riskiert jetzt ein Bußgeld, nicht nur eine Abmahnung. Was seit Februar gilt, wer im Zweifel als verantwortliche Person haftet und welche Pflicht ab September 2026 hinzukommt, im Überblick.

Seit 19. Februar 2026: Das ProdSG gibt der GPSR Zähne

Das reformierte ProdSG regelt in einem eigenen Bußgeldtatbestand, wie Verstöße gegen die GPSR national geahndet werden, bis zu 100.000 Euro sind möglich. Betroffen sind Hersteller, Importeure, Händler und, das ist neu, auch Plattformen und Fulfillment-Dienstleister, etwa wenn sie Rückrufe behindern, behördliche Anordnungen ignorieren oder den Zugriff auf digitale Schnittstellen verweigern. Geklärt wurde zugleich ein Dauerstreitpunkt: Markenname, eingetragener Handelsname und eingetragene Handelsmarke gelten jetzt gleichberechtigt als Herstellerangabe. Neu festgeschrieben ist außerdem, dass Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in einer für deutsche Verbraucher leicht verständlichen Sprache, also auf Deutsch, vorliegen müssen.

Wer haftet, wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt

Für Produkte von Herstellern außerhalb der EU schreibt die GPSR eine verantwortliche Person mit Sitz in der EU vor, die Konformitätsunterlagen zehn Jahre bereithält und mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeitet. Das kann ein Importeur oder ein Bevollmächtigter sein, im Zweifel aber auch der Fulfillment-Dienstleister, wenn kein anderer Wirtschaftsakteur in der EU greifbar ist. Gerade bei Sortimenten mit Direktimporten aus Fernost lohnt sich deshalb ein früher Blick ins eigene Sortiment, denn wer als Händler keine verantwortliche Person benennt, verschiebt das Risiko faktisch Richtung Lager und Versand. Hintergründe zur parallel laufenden Haftungsreform haben wir bereits in unserem Beitrag zur neuen EU-Produkthaftung zusammengefasst.

Ab 27. September 2026: Pflicht zum Gewährleistungs- und Garantielabel

Zusätzlich zur GPSR wird ab dem 27. September 2026 für den gesamten B2C-Online-Handel ein einheitliches Gewährleistungslabel Pflicht. Es weist auf die gesetzliche Mindestgewährleistung von zwei Jahren hin und verlinkt per QR-Code auf ein EU-Verbraucherportal. Bietet ein Hersteller freiwillig eine längere Garantie an, kommt zusätzlich ein Garantielabel dazu. Die Pflicht trifft jeden Verkäufer einzeln, auch Marktplatzhändler auf Amazon oder eBay, technische Einschränkungen der Plattform schützen nicht vor einer Abmahnung.

Was das für Wareneingang und Verpackung bedeutet

Für den Fulfillment-Alltag gehören Kennzeichnungs- und Sprachpflichten ab sofort in die Checkliste beim Wareneingang, und die neuen Label-Vorgaben sollten schon jetzt in die Verpackungsprozesse für Herbst 2026 eingeplant werden. Wer Artikelstammdaten, Herstellerangaben und die verantwortliche Person sauber dokumentiert, bevor die Ware im Lager ankommt, erspart sich im September Stress und Nacharbeit an bereits eingelagerter Ware.

In vier Schritten startklar

  1. Sortiment auf Herkunft aus Nicht-EU-Ländern prüfen.
  2. Verantwortliche Person klar benennen und dokumentieren.
  3. Label-Pflichten ab September 2026 in Artikeltexte und Verpackung einplanen.
  4. Mit dem Fulfillment-Partner abstimmen, wer welche Kennzeichnung am Wareneingang prüft.

Unsicher, wer bei deinem Sortiment als verantwortliche Person haftet?

Schick uns eine kurze Übersicht zu Herkunft, Sortiment und Sendungsvolumen, wir schauen gemeinsam, wo Kennzeichnung und Lagerprozesse angepasst werden müssen.